Wahlbekanntmachung - Bundestags- und Landtagswahl am 26.09.2021

Wahl zum Deutschen Bundestag und zum Landtag von Mecklenburg-Vorpommern am 26.09.2021 von 8.00 bis 18.00 Uhr

1. Die Gemeinde Stadt Ostseebad Kühlungsborn ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt

Wahlbezirk 1:             Turnhalle Ost, Schulweg 2, 18225 Kühlungsborn (Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.)

Wahlbezirk 2:             Pfarrscheune Ev. Kirche, Schloßstraße 19, 18225 Kühlungsborn (Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.)

Wahlbezirk 3:             Aula des Schulzentrums, Neue Reihe 73 A, 18225 Kühlungsborn (Dieser Wahlraum ist barrierefrei zugänglich.)

Wahlbezirk 4:             Kunsthalle, Ostseeallee 40, 18225 Kühlungsborn (Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.)

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am 04.09.2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben,
in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

2. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:30 Uhr in

Briefwahlvorstand 901 (Bundestagswahl):
Heimatstube
Ostseeallee 18
18225 Kühlungsborn

- nicht barrierefrei zugänglich –

 

Briefwahlvorstand 903 (Landtagswahl):
Rathaus
Ostseeallee 20
18225 Kühlungsborn

- nicht barrierefrei zugänglich -

zusammen.

 

3. Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Bundestagswahl und zur Landtagswahl je zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl der oder des Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.

     Die Stimmzettel enthalten jeweils unter fortlaufender Nummer

  1. für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerberin oder des Bewerbers der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers einen Kreis zur Kennzeichnung.
  2. für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre zwei Stimmen in der Weise ab, dass sie auf dem linken und auf dem rechten Teil der Stimmzettel jeweils durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.

 

4. Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen. Im Wahllokal gilt die Tragepflicht eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Die Wahlberechtigten werden außerdem darum gebeten, einen eigenen Kugelschreiber mitzubringen. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden. Zur Kennzeichnung der Stimmzettel muss eine Wahlkabine des Wahlraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Die Stimmzettel sind in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

5. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlraum in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, aufsuchen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss für jede Wahl den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Wer mit Wahlschein in einem Wahlraum des Wahlkreises wählen will, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) die Wahlscheine und die Stimmzettel aus den Briefwahlunterlagen mitbringen und erhält im Wahlraum gegen Abgabe der mitgebrachten Stimmzettel neue Stimmzettel.

 

6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 32 Bundeswahlgesetz (BWahlG) sowie § 28 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)).

 

7. Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 BWahlG sowie § 23 Absatz 4 LKWG M-V). Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen, die nicht Wahlbewerberin oder Wahlbewerber oder Vertrauensperson sein darf. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 BWahlG sowie § 29 Absatz 3 LKWG M-V). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 Strafgesetzbuch).

 

16.09.2021

gez. Reimer
Gemeindewahlleiter

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