Wahlbekanntmachung - Bürgerentscheid in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn am 05.12.2021

Wahlbekanntmachung - Bürgerentscheid in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

am 05.12.2021 von 8.00 bis 18.00 Uhr

 

1. Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk 1: Turnhalle Ost

Schulweg 2, 18225 Kühlungsborn

Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

 

Wahlbezirk 2: Aula des Schulzentrums

Neue Reihe 73 A, 18225 Kühlungsborn

Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens bis zum 14.11.2021 übersendet werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

 

2. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 17:00 Uhr in

Briefwahlvorstand 903 - Rathaus

Ostseeallee 20

18225 Kühlungsborn

- nicht barrierefrei zugänglich -

 

  zusammen.  

 

  1. Jeder Wahlberechtigte hat zum Bürgerentscheid jeweils eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält die Fragestellung:

„Soll die Stadt Ostseebad Kühlungsborn zur Erhaltung und denkmalgeschützten Sanierung der Villa Baltic, des historischen Vorplatzes und zur Herstellung der öffentlichen Zugänglichkeit der Villa Baltic einen Teil des Baufeldes der ehemaligen Schwimmhalle (B-Plan Nr. 16) zur Errichtung eines Hotels mit Gastronomie, Einzelhandel und einem Veranstaltungssaal zum vollen Verkehrswert veräußern?"

Der Stimmzettel enthält jeweils einen Kreis zur Kennzeichnung für eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme.

Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, für welche Entscheidung die Stimme gelten soll.

  1. Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen. Im Wahllokal gilt die Tragepflicht eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Die Wahlberechtigten werden außerdem darum gebeten, einen eigenen Kugelschreiber mitzubringen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Zur Kennzeichnung der Stimmzettel muss eine Wahlkabine des Wahlraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Die Stimmzettel sind in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

  1. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an dem Bürgerentscheid durch Briefwahl teilnehmen.

Die Briefwahlunterlagen können ab dem 08.11.2021 bei der Stadt Ostseebad Kühlungsborn beantragt werden.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss für den Bürgerentscheid den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Wer mit Wahlschein in einem Wahlraum der Stadt Ostseebad Kühlungsborn wählen will, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein und den Stimmzettel aus den Briefwahlunterlagen mitbringen und erhält im Wahlraum gegen Abgabe der mitgebrachten Stimmzettel neue Stimmzettel.

  1. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 32 Bundeswahlgesetz (BWahlG) sowie § 28 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)).

 

  1. Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 BWahlG sowie § 23 Absatz 4 LKWG M-V).

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 BWahlG sowie § 29 Absatz 3 LKWG M-V).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 Strafgesetzbuch).

 

 

Kühlungsborn, den 29.10.2021

Die Gemeindewahlbehörde

Wahlleiter – Herr Reimer

 

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