Strandsatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn vom 19.09.2022

Satzung über die Regelung des Gemeingebrauches im Meeresstrandgebiet der Stadt Ostseebad Kühlungsborn (Strandsatzung)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467), der §§ 7, 8 und 27 Abs. 3 und 4 des Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V) vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221) sowie der Waldbrandschutzverordnung (WaldBrSchVO) vom 09. August 2016 (GVOBl. M-V 2016, 730, 962), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 271) hat die Stadtvertretung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn am 19.09.2022 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich und -dauer

(1) Die Vorschriften und Festlegungen dieser Satzung finden Anwendung für das Strandgebiet (im Folgenden „ Strand“ genannt) der Stadt Ostseebad Kühlungsborn.

Der Strand wird begrenzt:

- im Westen und im Osten durch die Gemarkungsgrenzen,

- seeseitig durch die Küstenlinie der Ostsee als Grenze zwischen trockenem und nassem Sand (Wellenschlag),

- landseitig durch den wasserseitigen Dünenfuß oder den Steiluferhangfuß oder die Sturmflut- und die Sandfangmauer.

(2) Das Gebiet des Bootshafens ist ausgenommen.

(3) Die Satzung gilt ganzjährig für den Strand sowie für die Dünen, Buhnen, Küstenschutzanlagen und das Steilufer, soweit sie sich im vorgenannten  Strandgebiet der Stadt befinden.

 

§ 2 Grundbestimmungen

(1) Das Strandgebiet nach § 1 unterliegt dem Gemeingebrauch. Die allgemeine Zugänglichkeit auch der bewirtschafteten Strandbereiche ist zu gewährleisten.

(2) Der Strand ist in bewirtschaftete (u. a. private Strandkorbvermietung, Sport- und Freizeitflächen) und freie Strandbereiche eingeteilt. Der Nutzer einer bewirtschafteten Fläche hat ein gut sichtbares Schild mit der Art der Gewerbeausübung anzubringen. Das Schild darf eine Größe von 0,75m² nicht überschreiten und ist in den Farben blau und weiß zu halten. Die gewerbliche Betätigung am Strand ist genehmigungspflichtig. Auf schriftlichen Antrag können durch die Stadt Genehmigungen zur Nutzung besonders definierter Strandflächen erteilt werden.

(3) Bei Nutzung des Strandbereichs über den Gemeingebrauch hinaus und der damit verbundenen Errichtung von baulichen Anlagen sind die erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.

(4) Das Befahren des Strandgebietes ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmegenehmigungen erteilt ausschließlich das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg.

(5) Personen, die den Regelungen dieser Satzung zuwiderhandeln, können durch Bedienstete der Stadt und deren Erfüllungsgehilfen aus dem Geltungsbereich des Strandes verwiesen werden.

 

§ 3 Veranstaltungen am Strand

(1) Folgende Veranstaltungsflächen stehen am Strand zur Verfügung:

  • vom Strandaufgang 2 bis zum Bootshafen
  • vom Bootshafen bis zum Strandaufgang 3
  • vom Strandaufgang 11 bis zur ersten Buhnenreihe in westlicher Richtung
  • am Strandaufgang 28

(2) Veranstaltungen im Strandgebiet sind schriftlich unter Nutzung der amtlichen Formulare bei der Stadt zu beantragen und dürfen nur mit Genehmigung der Stadt, die dafür ein Sondernutzungsentgelt verlangen kann, durchgeführt werden. Aufgrund der Gesamtplanung für das Strandgebiet sind Veranstaltungen bis zum 30.09. des Vorjahres zu beantragen. Die benötigten Formulare stehen auf der Internetseite der Stadtverwaltung zur Verfügung.

(3) Die durch die Aufstellung und die Ablagerung von Gegenständen sowie sonstigen Handlungen der Genehmigungsinhaber und ihrer Besucher entstandenen möglichen Schäden an der Düne, den Übergängen, der Mauer, sonstigen Anlagen und dem Strand sind durch die Genehmigungsinhaber unverzüglich bei der Stadt anzuzeigen und werden auf Kosten der Genehmigungsinhaber behoben.

(4) Bei Veranstaltungen am Strand (Sonderkonzerte, Sportveranstaltungen, Kinderspiele etc.) können die für die Veranstaltung benötigten Teile des Strandgebietes für die Dauer der Veranstaltung gesperrt und das Betreten der entsprechenden Teile von der Entrichtung eines Eintrittsgeldes abhängig gemacht werden. Der ungehinderte Durchgang ist dabei zu gewährleisten.

 

§ 4 Bekleidung am Strand

(1) Außer im Freikörperkultur-Bereich (FKK) ist an allen anderen Strandbereichen für Personen über 10 Jahren das Tragen von Bekleidung vorgeschrieben.

(2) Die Aufteilung des Strandes in Textilstrand und FKK-Strand und die Kennzeichnung des FKK-Strandes übernimmt die Stadt. Die Aufteilung des Strandes ist in der Anlage 1 zu dieser Satzung enthalten. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 5 Hundestrand

(1) In der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober sind mit Schildern gekennzeichnete Strandgebiete für die Mitnahme von Hunden ausgewiesen (im Folgenden „Hundestrände“ genannt). Darüber hinaus ist das Mitführen von angeleinten Hunden in der Zeit von 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr im gesamten Strandgebiet zulässig, sofern keine anderen Strandnutzer belästigt werden. Die gut sichtbare Kennzeichnung der Hundestrände übernimmt die Stadt. Die Hundestrände sind in der Anlage 1 zu dieser Satzung enthalten.

(2) Der Aufenthalt von Hunden ist nur in diesen gekennzeichneten Strandabschnitten gestattet. Ausgenommen davon sind Blinden-, Therapie- und Assistenzhunde, Begleithunde von Personen mit sichtbaren Mobilitätseinschränkungen, Diensthunde der Behörden, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.

(3) In der Zeit vom 1. November bis zum 30. April ist das Mitführen von Hunden im gesamten Strandgebiet der Stadt Ostseebad Kühlungsborn gestattet, sofern keine anderen Strandnutzer belästigt werden.

(4) Die Tierschutz-Hundeverordnung, die Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (HundehVO Mecklenburg-Vorpommern) sowie die Verordnung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn über das Halten und Führen von Hunden (Hundeverordnung) gelten voll inhaltlich.

 

§ 6 Strandkorbaufstellung

(1) Das Aufstellen von Strandkörben stellt eine genehmigungs- und entgeltpflichtige Nutzung dar und ist nur mit schriftlicher Vereinbarung mit der Stadt zu den von ihr festgesetzten Bedingungen zulässig. Die Vergabe für gewerbliche Nutzung erfolgt durch ein Auswahlverfahren. Bei der Aufstellung von privaten Strandkörben ist nur ein Strandkorb je Haushalt mit gemeldetem Hauptwohnsitz im Ostseebad Kühlungsborn zulässig. Die privaten Strandkörbe unterliegen ausschließlich der Eigennutzung. Anträge zur Aufstellung privater Strandkörbe sind ausschließlich bei der Stadtverwaltung zu stellen. Die Stadtverwaltung ist für die Zuweisung an einem dafür vorgesehenen Strandabschnitt zuständig. Die Strandkorbvermieter sind in ihrem Strandabschnitt für die Zuweisung der Stellflächen der privaten Strandkörbe zuständig. Haftungsansprüche bestehen nicht.

(2)  Der Abstand zwischen den Strandkörben darf maximal 3m betragen.

(3) Eine territoriale Abgrenzung oder eine eigenmächtige Veränderung des vertraglich vereinbarten Stellplatzes durch den Strandkorbaufsteller ist nicht gestattet.

(4) Die Strandkorbstellflächen sind für alle Personen frei zugänglich. Der Aufenthalt in diesen Flächen und im direkten Strandkorbumfeld bleibt den legitimierten Nutzern vorbehalten.

(5) Die Strandkörbe sind durch die Aufsteller oder den von ihnen beauftragten Personen in einem optisch und technisch einwandfreien Zustand zu halten. Das Anbringen von Werbung jeglicher Art ist unzulässig. Andernfalls sind Strandkörbe nach Aufforderung durch die Stadt innerhalb von 10 Tagen auf Kosten der Aufsteller zu entfernen. Kommt ein Aufsteller der Aufforderung nicht nach, kann die Stadt den oder die Strandkörbe abtransportieren lassen. Der Aufsteller hat die Kosten des Abtransportes sowie der zeitlichen Einlagerung an die Stadt zu bezahlen. Die gewerblichen Aufsteller sind für die Sauberkeit der genutzten Fläche verantwortlich.

(6) Die Strandkorbaufsteller oder die von ihnen beauftragten Personen sind verpflichtet, die Strandkörbe bei vorhergesagten Sturmfluten oder Hochwasser aus der Wassernähe umgehend in einen sicheren Strandbereich zu transportieren bzw. bei entsprechenden Wasserstandsmeldungen aus dem Strandbereich zu entfernen, um Einschwemmungen oder Wegspülen und damit das Entstehen potentieller Unfallquellen zu verhindern.

(7) Die Strandkorbaufsteller haben ihre Strandkörbe so aufzustellen, dass ein ca. 10 m breiter Durchgang zwischen den Strandkörben und dem Wellenschlag frei bleibt.

(8) Das Aufstellen von Strandmuscheln ist innerhalb der zur Nutzung übergebenen Flächen nur mit Genehmigung des gewerblichen Strandkorbaufstellers erlaubt.

 

§ 7 Wasserfahrzeuge, Wassersportgeräte und andere Sportgeräte

(1) Die Betreibung, Lagerung, Nutzung, Wartung und Betankung sowie das Anlanden motorgetriebener Wasserfahrzeuge, motorgetriebener Wassersportgeräte und ihrer Transportgefährte sowie anderer motorgetriebener Sportgeräte ist am Strand untersagt. Die Stadt Ostseebad Kühlungsborn kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor der beabsichtigten Nutzung zu stellen.

(2) Fahrzeuge der Rettungsdienste sind von dem Verbot ausgenommen.

(3) Die gewerbliche Vermietung nicht motorisierter Wasserfahrzeuge und -sportgeräte bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Stadt kann dafür ein Entgelt verlangen.

(4) Die Lagerung der Geräte und Wasserfahrzeuge von Surf- und Tauchschulen und –ausleihen, Bootsvermietungen, Angelbootslagerplätze etc. sind nur in den ausgewiesenen Sportstrandbereichen sowie am Anglersteig und der Abfahrt Seenotrettungsschuppen erlaubt.

(5) Betreiber von Surf- oder Tauchschulen sowie am Strand tätige Vereine haben am Strand deutlich sichtbare Markierungen und Hinweisschilder anzubringen. Das Schild darf eine Größe von 0,75m² nicht überschreiten und ist in den Farben blau und weiß zu halten.

(6) Das Reiten am Strand ist in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober untersagt.

 

§ 8 Drachensteigen

In der Zeit vom 1. November bis zum 30. April ist das Drachensteigen im gesamten Strandgebiet gestattet, wenn Strandbesucher dabei nicht gefährdet werden.

 

§ 9 Gewerbliche Betätigung, Reklame und ambulanter Handel

(1) Das Benutzen des Strandes und der dort vorhandenen Einrichtungen zum Zwecke der gewerblichen Betätigung sowie zur Werbung und das Ankleben, Anheften, Verteilen, Umhertragen und -fahren von Plakaten oder ähnlichen Werbemitteln ist nur mit Genehmigung der Stadt gestattet.

(2) Der ambulante Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Konsumartikeln ist am Strand nicht erlaubt.

 

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

(1) Das Entzünden und Unterhalten von offenen Feuern sowie das Grillen am Strand sind nicht gestattet. Als Ausnahme sind nach schriftlicher Genehmigung der Stadt lediglich Lagerfeuer bei öffentlichen Veranstaltungen zulässig.

(2) Mit Genehmigung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn können in allen Strandbereichen zu bestimmten saisonalen Höhepunkten unter Aufsicht eines Pyrotechnikers und nach den ge­setzlichen Bestimmungen Feuerwerke veranstaltet werden.

(3) Das Rauchen am Strand ist an den in der Anlage 1 entsprechend genannten Strandabschnitten nicht gestattet. An allen anderen Strandabschnitten sind Raucher dazu verpflichtet, Aschenbecher zu benutzen und die Zigarettenabfälle in den an den Strandaufgängen befindlichen Abfallbehältern zu entsorgen.

(4) Die gekennzeichneten Strandflächen vom Strandaufgang 21 bis 100m östlich sowie vom Strandaufgang 23 bis 100m westlich stehen der Ausübung des Wassersports zur Verfügung, in diesen Bereichen ist das Baden untersagt.

(5) Die Nutzung von Drohnen und Metalldetektoren ist im gesamten Strandbereich untersagt.

(6) Das Campieren ist im gesamten Strandbereich untersagt.

(7) Das Füttern von Seevögeln und Wassertieren ist im gesamten Strandgebiet untersagt.

(8) Das Wegwerfen, Liegenlassen und Vergraben von Hundekot und von Abfällen aller Art ist im gesamten Strandgebiet untersagt.

 

§ 11 Nachhaltigkeit und Umweltschutz

(1) Einwegkunststoffprodukte und überflüssige Verpackungen sind während des Aufenthaltes am Strand sowie auf der Strandpromenade zu vermeiden.

(2) Für die Strandgastronomie besteht Einwegkunststoffverbot.

(3) An den Strandgastronomien sind Mehrwegbehälter eines kunststofffreien Pfandnetzwerkes für Speisen und Getränke zum Mitnehmen erhältlich.

(4) Die Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff (Einwegkunststoffverbotsverordnung – EWKVerbotsV) gilt als voll inhaltlich.

(5) Im Strand- und Badebereich sind unvermeidbare Abfälle grundsätzlich zu sammeln. Dazu sind in den Besucherzentren, an den Rettungstürmen, bei den Strandkorbverleihern, Strandgastronomien und Wassersportstützpunkten recycelbare Abfallsammeltaschen erhältlich. Abfallsammeltaschen und Abfälle sind in den bereitgestellten Abfallbehältern zu entsorgen.

 

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Strandbereich gegen

  1. § 3 Abs. 2 und 3
  2. § 5 Abs. 1 und 3
  3. § 6 Abs. 1 und 5
  4. § 7 Abs. 1, 3, 4 und 7
  5. § 8
  6. § 9
  7. § 10 Abs. 1, 2, 5 und 6 verstößt.

(2) Zuwiderhandlungen nach § 12 Abs. 1 Ziffern 1 bis 7 können nach § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 € geahndet werden. Andere Bußgeldvorschriften bleiben davon unberührt

 

§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Strandsatzung der Stadt Ostseebad Küh­lungsborn vom 26.04.2007 mit den dazugehörigen Änderungssatzungen außer Kraft.

 

Ostseebad Kühlungsborn, den 22.09.2022

Rüdiger Kozian
Bürgermeister                        Siegel

 

Anlage 1 zur Strandsatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

Strandabschnitte am Strand Kühlungsborn

Strandaufgang

Textil / FKK

Besonderheit

Gemarkung bis 1

FKK-Strandabschnitt

Hundestrand (entsprechend der
Beschilderungen vor Ort)

1 bis 2

FKK-Strandabschnitt

 

2 bis Bootshafen

Textilstrandabschnitt

Strandkorbkino /
Veranstaltungsstrand

Bootshafen bis 3

Textilstrandabschnitt

Veranstaltungs- und Sportstrand

3 bis 4

Textilstrandabschnitt

Familien-, Jugend- und Aktivstrand

4 bis Seebrücke

Textilstrandabschnitt

 

Seebrücke bis 7

Textilstrandabschnitt

Familienfreundlicher Strand /
Nichtraucher-Strand

7 bis 9

Textilstrandabschnitt

Barrierearm

9 bis 11

Textilstrandabschnitt

 

11 bis zur ersten Buhnenreihe in westlicher Richtung

Textilstrandabschnitt

Veranstaltungsstrand

12 bis 13

Textilstrandabschnitt

Hundestrand (entsprechend der
Beschilderungen vor Ort)

13 bis 14

Textilstrandabschnitt

Familienfreundlicher Strand

14 bis 15

Textilstrandabschnitt

Sportstrand

15 bis 18

Textilstrandabschnitt

 

18 bis 20

Textilstrandabschnitt

Barrierearm / Familienfreundlicher Strand /
Nichtraucher-Strand

20 bis 23

Textilstrandabschnitt

teilweise Badeverbot, da
Bootsliegeplatz /
Wassersportfläche

23 bis 24

Textilstrandabschnitt

teilweise Badeverbot, da
Bootsliegeplatz /
Wassersportfläche

24 bis 25

Textilstrandabschnitt

Sportstrand

25 bis 27

Textilstrandabschnitt

Hundestrand (entsprechend der
Beschilderungen vor Ort)

27 bis 28

Textilstrandabschnitt

Veranstaltungsstrand

28 bis Mühlenbach

FKK-Strandabschnitt

Hundestrand (entsprechend der
Beschilderungen vor Ort)

 

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