Stadtvertreterwahl - Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge

Amtliche Bekanntmachung anlässlich der Wahl der Stadtvertretung Ostseebad Kühlungsborn am 26. Mai 2019

  • Zahl der Mitglieder der Stadtvertretung
  • Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
  • Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber/innen
  • Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge

Die Wahl der Stadtvertretung Ostseebad Kühlungsborn erfolgt auf der Grundlage des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 690) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193, 200) und der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) vom 02. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 94) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 2018 (GVOBl. M-V, S. 448). Die Bürgerinnen und Bürger wählen die Stadtvertretung direkt in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl.

 

1.) Wahltermin

Der Tag der landesweiten Kommunalwahlen wurde durch die Landesregierung gemäß § 3 LKWG M-V auf den 26. Mai 2019 festgesetzt (Amtsblatt M-V Nr. 51/2018 S. 642)

 

2.) Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Gemäß § 14 LKWG M-V fordere ich im Hinblick auf die am 26. Mai 2019 stattfindende Wahl der Stadtvertretung Ostseebad Kühlungsborn die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen auf, damit Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

 

3.) Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche sowie Wahlbezirke zur Wahl der Stadtvertretung

Wahlgebiet ist das Gebiet der Kommune, in der gewählt wird.

Das Stadtgebiet der Stadt Ostseebad Kühlungsborn bildet einen Wahlbereich und ist aufgeteilt in folgende Wahlbezirke:

Wahlbezirk 1

Turnhalle Ost (Schulweg 2, 18225 Ostseebad Kühlungsborn)

Wahlbezirk 2

Johanneshaus (Bürgerweg 1, 18225 Ostseebad Kühlungsborn)

Wahlbezirk 3

Pfarrscheune (Schloßstraße 19, 18225 Ostseebad Kühlungsborn)

Wahlbezirk 4

Aula des Schulzentrums (Neue Reihe 73 A, 18225 Ostseebad Kühlungsborn)

Wahlbezirk 5

Campingpark (Waldstraße 1b, 18225 Ostseebad Kühlungsborn)

Wahlbezirk 6

Kunsthalle (Ostseeallee 48, 18225 Ostseebad Kühlungsborn)

Briefwahlbezirk 901

Rathaus (Ostseeallee 20, 18225 Ostseebad Kühlungsborn)

 

4.) Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber

Die Anzahl der Sitze in Stadtvertretungen regelt sich nach § 60 Abs. 2 LKWG M-V. Demnach beträgt die Anzahl der Sitze in der Stadtvertretung bei Städten mit einer Einwohnerzahl zwischen 7.501 und 10.000 Einwohnern: 21.

Gemäß § 24 Abs. 4 LKWO M-V liegt bei der Wahl der Stadtvertretung die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich um 5 höher, als die Zahl der zu Wählenden. Die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen/Bewerber beträgt somit : 26.

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers darf nur den Namen der Bewerberin/des Bewerbers tragen.

 

5.) Aufstellung der Wahlvorschläge

5.1. Einreichungsberechtigte nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V

Wahlvorschläge für die Wahl der Stadtvertretung können

  • von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes 
(politische Partei),
  • von Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen 
(Wählergruppe) oder
  • von einer einzelnen Person, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlägt (Einzelbewerbung)

eingereicht werden.

Eine Person darf nur auf jeweils einem Wahlvorschlag für die Stadtvertreterwahl benannt sein. Für die Wahl der Stadtvertretung dürfen gemäß § 15 Abs. 3 LKWG M-V mehrere Wahlvorschlagsträger ihre Wahlvorschläge weder miteinander verbinden, noch gemeinsame Wahlvorschläge aufstellen. Die Wahlvorschläge werden in den Wahlbereichen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 LKWG M-V) aufgestellt. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Personen, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerbung darf nur eine Person enthalten

5.2. Aufstellungsverfahren

         Das Aufstellungsverfahren für Wahlvorschläge erfolgt gemäß § 15 Abs. 4 LKWG M-V. Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe sind von einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe aufzustellen, die eine nach ihrer Satzung zuständige Versammlung (Mitglieder- oder Vertreterversammlung) sein muss. Sie sind in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Ist die nach der Satzung zuständige Organisation der Partei oder Wählergruppe für das Aufstellungsverfahren nicht beschlussfähig oder ist eine geheime Wahl wegen einer Teilnehmerzahl unter drei nicht möglich, ist die nächst höhere Organisation der Partei oder Wählergruppe zuständig, soweit die Satzung hierfür Regelungen enthält (§ 62 Abs. 3 LKWG M-V).

 

5.3.   Einreichungsfrist und Einreichungsstelle

Wahlvorschläge sind bis spätestens Dienstag, dem 12. März 2019, 16.00 Uhr am Dienstsitz des Gemeindewahlleiters der Stadt Ostseebad Kühlungsborn, Ostseeallee 20 in 18225 Ostseebad Kühlungsborn (Zimmer 6) schriftlich einzureichen (§ 62 Abs. 4 LKWG M-V). Dort sind auch ab sofort die amtlichen Formblätter nach Anlage 4 und 6 LKWO M-V erhältlich.
Die Wahlvorschläge sollten nach Möglichkeit so frühzeitig dem Gemeindewahlleiter vorliegen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

5.4    Inhalt und Form der Wahlvorschläge (§ 62 LKWG M-V i. V. mit § 16 LKWG M-V und § 24 LKWO M-V)

5.4.1 Für die Wahl der Stadtvertretung sind die Wahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 4 LKWO M-V, Formblatt 4.1.1 bis 4.2 einzureichen.

 

Der Wahlvorschlag muss enthalten:

  • Name und Kurzbezeichnung bzw. Kennwort der Partei/der Wählergruppe (§ 16 Abs. 1 LKWG M-V)
  • Angaben zu den zwei Vertrauenspersonen. Eine Einzelbewerberin/ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr, die Benennung einer zweiten Vertrauensperson ist nicht erforderlich. (§ 16 Abs. 2 LKWG M-V)
  • die Wählbarkeitsbescheinigung der Gemeindewahlbehörde für die Bewerberinnen und Bewerber (Formblatt 4.1.3), die am Tag der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als drei Monate sein darf
  • für jede Bewerberinnen / jeden Bewerber, bei der durch ihre Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gemäß § 25 der Kommunalverfassung begründet werden würde, gemäß § 16 Abs. 8 LKWG M-V eine rechtlich nicht bindende Erklärung, welche Erklärung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 Kommunalverfassung M-V im Falle eines Wahlerfolges beabsichtigt ist
  • für alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben der Nachweis, dass sie Mitglieder dieser Partei oder parteilos sind (Eidesstattliche Erklärung gemäß § 16 Abs. 4 LKWG M-V)
  • für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen ist ferner vor zu legen
    • für jede Bewerberin/jeden Bewerber eine Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag (Formblatt 4.1.3)
    • unterzeichnete Niederschrift der Versammlung nach § 62 Abs. 3 LKWG M-V (Formblatt 4.1.2) einschließlich der Versicherung an Eides statt nach § 16 Abs. 5 LKWG M-V

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Auf Anforderung der Wahlleitung hat eine Partei oder Wählergruppe der zuständigen Wahlleitung ihre Satzungen und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung zu stellen.

 

6.) Hinweise für Unionsbürger

Unionsbürger (Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerber (Formblatt 4.2. LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V) beizufügen.

Unionsbürger sind für Kommunalwahlen in Mecklenburg-Vorpommern nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach 
§ 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 03. Mai 2019 nachweisen, dass sie mindestens seit dem 19. April 2019 im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.

 

7.) Hinweis zur Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern dürfen Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, nicht Mitglied der Gemeindevertretung sein. Diese Regelung findet nur Anwendung für Angestellte und Beamte, nicht aber für Arbeiter, also körperlich arbeitende Mitarbeiter der Gemeinde oder des Amtes. Für die Angestellten und Beamten bedeutet dies zwar nicht, dass ihnen die Kandidatur für die Gemeindevertretung verwehrt wird, aber wenn sie gewählt werden, können sie ihr Mandat nur wahrnehmen, wenn sie zuvor ihr Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde oder bei dem Amt beenden.

Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.06.2017, Az 10 C 2.16) führt nun zu einer veränderten Anwendung des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern. Die Regelung ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung künftig in der Weise anzuwenden, dass Angestellte oder Beamte nur dann von einem Mandat in der Gemeindevertretung ausgeschlossen werden dürfen, wenn sie administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch einen Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkollisionen führen kann. Für von der Gemeinde beschäftigte Erzieher, Ärzte oder Pförtner, soweit sie neben ihrer fachlichen Tätigkeit nicht auch administrative Aufgaben (Aufstellung von Dienstplänen, Abschluss von Arbeitsverträgen, Aufgaben im Rahmen der Wirtschafts-/Haushaltsführung oder Ähnliches) wahrnehmen, besteht danach keine Unvereinbarkeit mehr. Damit entfällt nach einer erfolgreichen Kandidatur die Notwendigkeit, sich zwischen der Ausübung des errungenen Mandats und der beruflichen Stellung entscheiden zu müssen.

Ostseebad Kühlungsborn, den 14.01.2019

Philipp Reimer

(Gemeindewahlleiter)

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