Öffentliche Bekanntmachung - Bodenordnungsverfahren: „Wittenbeck“

Staatliches Amt
für Landwirtschaft und Umwelt
Mittleres Mecklenburg
-Flurneuordnungsbehörde-

Az.: 30a/5433.3-72-31226

 

Bodenordnungsverfahren: „Wittenbeck“
Gemeinden:   Wittenbeck und Steffenshagen
Landkreis:      Rostock

 

Öffentliche Bekanntmachung
Vorzeitige Ausführungsanordnung

  1. In dem nach den Vorschriften des 8. Abschnittes des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
    (LwAnpG) in Verbindung mit den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) durchzuführenden Bodenordnungsverfahren „Wittenbeck“, Gemeinden Wittenbeck und
    Steffenshagen, Landkreis Rostock, wird die vorzeitige Ausführung des Bodenordnungsplanes gemäß § 63 Abs. 1 FlurbG angeordnet.

 

  1. Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Bodenordnungsplanes wird der 01.12.2021 festgesetzt. Die Rechtswirkungen
    bestimmen sich nach § 61 Abs. 2 LwAnpG und im Übrigen nach § 68 FlurbG analog. Unter anderem tritt mit Beginn dieses Tages die im Bodenordnungsplan ausgewiesene
    Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese
    Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke.

 

  1. Überleitungsbestimmungen gemäß § 62 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)

Der Übergang des Besitzes und der Nutzung der Grundstücke erfolgt mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes, soweit die Teilnehmer nichts Abweichendes vereinbart haben.

Für die Feldlage:

Abweichend hiervon dürfen die Empfänger der neuen Grundstücke, auf denen die
nachfolgend genannten Feldfrüchte stehen, diese erst bewirtschaften, wenn sie vom
Vorgänger abgeerntet sind. Als spätester Zeitpunkt wird deshalb für die Grundstücke

  • auf denen Wintergerste steht der 08.2022,
  • auf denen andere Getreidesorten und Raps stehen der 09.2022,
  • auf denen Hackfrüchte, Mais und Futterpflanzen stehen der 10.2022,
  • die als Grünland genutzt werden der 01.2022

            festgesetzt.

Die Aberntung bzw. Räumung der Grundstücke muss am Abend der vorgenannten Termine beendet sein, es sei denn, es wurden abweichende Vereinbarungen zwischen den Beteiligten getroffen.
An dem darauf folgenden Tag kann der Empfänger der Flächen mit deren Bestellung beginnen.
Auf Antrag Betroffener kann die Flurneuordnungsbehörde – nach entsprechender Androhung – die noch nicht abgeräumten Reste der Ernte auf Gefahr und Kosten des bisherigen Eigentümers
fortschaffen lassen. Den bisherigen Berechtigten ist es nicht gestattet, die alten Grundstücke über die oben festgesetzten Zeitpunkte hinaus zu bewirtschaften.

Für die Ortslage:

Das Versetzten, Anpassen oder Beseitigen von Zäunen und anderen Einfriedungen, Tränkanlagen, Viehschutzhütten, Stein-, Erd- und Komposthaufen, von Aufwuchs wie Hecken, Sträuchern und
Bäumen auf Grund der neu festgelegten Grenzen bzw. des neuen Grundstückszuschnittes haben die Eigentümer oder Pächter zu veranlassen und bis zum 01.04.2022 umzusetzen, sofern keine anderen Vereinbarungen diesbezüglich getroffen wurden.

 

Die Beteiligten können abweichende Vereinbarungen hinsichtlich des Zeitpunktes des
Besitzüberganges untereinander treffen, wenn hierdurch Rechte Dritter nicht betroffen werden.

Diese Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde.

Für das Erzwingen der in den Überleitungsbestimmungen getroffenen Festsetzungen gelten die
Vorschriften des § 137 FlurbG und in Verbindung hiermit die §§ 6 bis 18 des Verwaltungs-
vollstreckungsgesetzes (VwVG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist. Hiernach können insbesondere Handlungen, die nach den Überleitungsbestimmungen auszuführen sind, bei Unterlassung auf Kosten des Verpflichteten durch einen anderen vorgenommen werden.

 

4. Haben Festsetzungen des Bodenordnungsplanes Einfluss auf Nießbrauch und Pacht
verhältnisse, können Anträge beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg auf
a) Verzinsung einer Ausgleichzahlung, die der Empfänger der neuen Grundstücke für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat
(§ 69 FlurbG),
b) Veränderung des Pachtzinses oder Ähnliches bei einem Wertunterschied zwischen altem und neuem Pachtbesitz (§ 70 FlurbG) und
c) Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der
Bewirtschaftung des Pachtbesitzes aufgrund der Änderungen durch die
Flurbereinigung (§ 70 Abs. 2 FlurbG)

nur binnen einer Frist von 3 Monaten gestellt werden.

In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsberechtigt.

 

Begründung:

Die vorzeitige Ausführungsanordnung beruht auf § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 63 FlurbG.

Die verbliebenden Widersprüche gegen den Bodenordnungsplan „Wittenbeck“ wurden der oberen Flurneuordnungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt. Aus einem längeren Aufschub der
Ausführung würden voraussichtlich erhebliche Nachteile für die überwiegende Mehrheit der
übrigen ca. 399 Verfahrensteilnehmenden erwachsen, die nicht unmittelbar von dem Widerspruch betroffen sind.

Dies gilt insbesondere für die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücke in dem mehr als 878 ha großen Verfahrensgebiet.

Dort sind fünf Landwirtschaftsbetriebe tätig, für die eine frühzeitige Ausführung des
Bodenordnungsplans vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres von besonderer Bedeutung ist. Es gilt, für sie die Bewirtschaftung der im Bodenordnungsplan ausgewiesenen landwirtschaftlichen
Grundstücke für das im Herbst des kommenden Jahres beginnende neue Wirtschaftsjahr schon im Hinblick auf die Herbstbestellung rechtzeitig zu sichern. Dies umso mehr, als die in der Feldlage
liegenden Grundstücke ohne die Planausführung zersplittert und vielfach nicht erschlossen blieben. Häufig sind die Grundstücke - in Feld- und Dorflage - durch öffentliche Wege überbaut, obwohl der Grunderwerb durch den Träger der Straßenbaulast noch nicht erfolgt ist (rückständiger
Grunderwerb).

Die Mehrzahl der Teilnehmenden des Bodenordnungsverfahrens hat ein dringendes Interesse an einer vorzeitigen Ausführung und Vollziehung der gefundenen Neugestaltungen. Die alten
Eigentumsgrenzen sind vielfach unbestimmt. Die im Liegenschaftskataster noch ausgewiesenen
alten Grenzen entsprechen überwiegend nicht den im Bodenordnungsplan ausgewiesenen neuen Grenzen, die zwischen den Beteiligten einvernehmlich verhandelt und vor Ort bereits abgemarkt sowie vielfach in Besitz genommen sind.

Die nach dem Bodenordnungsplan an die Teilnehmergemeinschaft zu leistenden Geldausgleiche sind erbracht. Die Anweisung Ihrer Auszahlung bedingt die vorzeitige Ausführung des
Bodenordnungsplans, die infolge eingelegter Widersprüche gegen den Bodenordnungsplan auf
unbekannte Zeit verschoben wäre. Ein Aufschieben der Planausführung kann Investitionen in
bestehende Gebäudesubstanz als auch in Neubauten entgegenwirken, weil Darlehensgeber eine grundbuchliche Sicherung voraussetzen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese vorzeitige Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Sitz Rostock oder dessen Außenstelle, Sitz Bützow, erhoben werden.

 

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der vorzeitigen Ausführung des Bodenordnungsplans wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.

 

Gründe:

Sie beruht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und soll vermeiden, dass durch Widersprüche der im öffentlichen Interesse und im Interesse der Mehrheit der Beteiligten liegende Ausführung des Bodenordnungsplanes gehemmt wird, wodurch für die Mehrheit der
Beteiligten schwerwiegende Nachteile entstehen könnten.

Ihr liegt das einer vorzeitigen Ausführungsanordnung i.S.d. § 63 Abs. 1 FlurbG bereits innewohnenden besonderen Vollzugsinteresse zu Grunde, das durch den Umstand verstärkt wird, dass im vorliegenden Verfahren weder eine Vorläufige Besitzeinweisung i.S.d. § 65 FlurbG noch eine Vorläufige Besitzregelung i.S.d. § 61a LwAnpG verfügt wurde.

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