Haushaltssatzung der Stadt Ostseebad Kühlungsborn für das Haushaltsjahr 2020

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M – V) wird nach Beschluss der Stadtvertretung vom 27.02.2020 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird

  1. im Ergebnishaushalt auf

    einen Gesamtbetrag der Erträge von 196.200 EUR
    einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 17.126.700 EUR
    ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von 69.500 EUR

  2. im Finanzhaushalt auf
    a)

einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 717.000 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] von 15.479.900 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von 237.100 EUR

b)

einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 852.000 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 4.340.700 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -2.488.700 EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

Kassenkredite werden nicht beansprucht

 

§ 5 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer
    a) für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf 200 v.H.
    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 350 v. H.

  2. Gewerbesteuer auf 300 v. H.

 

§ 6 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 37,3125 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 7 Weitere Vorschriften

Gemäß § 14 Abs. 2 GemHVO-Doppik werden folgende Regelungen zur Deckungsfähigkeit getroffen:

  • Die Ansätze für die bilanziellen Abschreibungen werden über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  • Die Ansätze für die Personal- und Versorgungsaufwendungen werden über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, entsprechend gilt dies auch für die in diesem Zusammenhang stehenden Ansätze für Auszahlungen.
  • Die Ansätze für die Sach- und Dienstleistungsaufwendungen werden über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, entsprechend gilt dies auch für die in diesem Zusammenhang stehenden Ansätze für Auszahlungen.
  • Die Ansätze für die sonstigen laufenden Aufwendungen werden über die Teilhaushalte hinweg für gegenseitig deckungsfähig erklärt, entsprechend gilt dies auch für die in diesem Zusammenhang stehenden Ansätze für Auszahlungen.

Gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik werden folgende Regelungen zur Deckungsfähigkeit getroffen:

  • Alle Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind innerhalb des jeweiligen Teilfinanzhaushaltes gegenseitig deckungsfähig.

Gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik werden folgende Regelungen zur Deckungsfähigkeit getroffen:

  • Minderauszahlungen bei den Ansätzen für ordentliche Auszahlungen in den Positionen „Sach- und Dienstleistungen“, „Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferauszahlungen“ und „sonstige (laufende) Auszahlungen“ des jeweiligen Teilfinanzhaushalts können für Mehrauszahlungen bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen desselben Teilfinanzhaushalts verwendet werden.

Im laufenden Haushaltsjahr ist die Eröffnung und Bebuchung neuer Produktsachkonten möglich. Das gilt auch für Produktsachkonten, die aufgrund unrichtiger Zuordnung korrigiert werden müssen. Die Deckung ist im Teilhaushalt durch Aufnahme in den Deckungskreis ohne Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel zu gewährleisten.

Zweckgebundene Mehrerträge berechtigen zu zweckgebundenen Mehraufwendungen. Die gilt für Ein- und Auszahlungen entsprechend (§ 13 Abs. 2 und 4 GemHVO-Doppik).

Gemäß § 4 Abs. 7 GemHVO-Doppik wird bestimmt, dass Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von EUR 100.000 für jede Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme im Teilhaushalt einzeln darzustellen sind. Unterhalb dieser Wertgrenze erfolgt die Darstellung der Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in jedem Teilhaushalt insgesamt.

Im Sinne des § 48 Abs. 3 Nr. 2 KV M-V gilt eine Abweichung vom Stellenplan als geringfügig, wenn sie zwei Stellen nicht übersteigt.

 

Nachrichtliche Angaben:

  1. Zum Ergebnishaushalt
    Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 26.425.846 EUR.

  2. Zum Finanzhaushalt
    Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des  Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 4.162.791 EUR.

  3. Zum Eigenkapital
    Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 60.939.965 EUR.

 

Kühlungsborn, den 02.03.2020

gez. Kozian
Bürgermeister

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 28.02.2020 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen ab dem 12.03.2020 während der Dienstzeiten im Rathaus, Zimmer 413 zur Einsichtnahme öffentlich aus.

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gez. Kozian
Bürgermeister

 

[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

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